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Artikel 10-Gesetz – G 10

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Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26