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Artikel 10-Gesetz – G 10

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1Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
2In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 6
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26