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Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G 10

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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 413
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25