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Artikel 10-Gesetz – G 10

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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26