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Bundesfernstraßengesetz – FStrG

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1Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht.
2Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25