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Bundesfernstraßengesetz – FStrG

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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;
2.
näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25