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Bundesfernstraßengesetz – FStrG

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1Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden.
2Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25