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Bundesfernstraßengesetz – FStrG

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1Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren.
2Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.

Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25