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Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung – EntsorgFondsG

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(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.

(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.6.2021 I 2137
Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25