(1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand
(2) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand Ansprüche nur
(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt und eines Vorstandsbeschlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung festzulegender Gegenstandswerte der Zustimmung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet.
2Näheres regelt die Satzung.