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Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsG

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(1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand

1.
Verträge zum Nachteil des Fonds nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Fonds zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) 1Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirtschaftlich wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre.
3Das Gleiche gilt für die Freigabe von Sicherheiten.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt und eines Vorstandsbeschlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung festzulegender Gegenstandswerte der Zustimmung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet.
2Näheres regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.6.2021 I 2137
Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26