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Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung – EntsorgFondsG

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(1) 1Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist.
2Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

(2) 1Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.
2Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.6.2021 I 2137
Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25