(1) 1Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist.
2Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.
(2) 1Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.
2Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.