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Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung – EntsorgFondsG

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(1) 1Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung selbständig.
2Er trifft seine Anlageentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

(3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendungen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2.

(5) 1Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung.
2Der Vermögensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung und einer Abführung dargestellt.
3Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung.

(6) 1Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung.
2Der Wirtschaftsplan dient der Planung der Deckung des Bedarfs an Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds im jeweiligen Kalenderjahr voraussichtlich notwendig sind.
3Der Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung des Fonds.
4Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Fonds entsprechend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.
5Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) 1Der Wirtschaftsplan umfasst regelmäßig

1.
eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,
2.
eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie
3.
eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.
Als Teil des Wirtschaftsplans sind ein Finanzplan und ein Personalplan sowie eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen.
2Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist insbesondere um eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds zu ergänzen.
3Einzelheiten können in der Satzung geregelt werden.
4Auf Basis des Wirtschaftsplans ist eine Überleitungsrechnung auf einen kameralen Haushaltsplan, gegliedert nach dem Gruppierungsplan des Bundes, zu erstellen.

(8) Für den gesamten Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(9) 1Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplans für das nächste Kalenderjahr vor.
2Der Wirtschaftsplan wird vom Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie umgehend zur Genehmigung vorgelegt.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres über die Genehmigung.
4Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(10) 1Hat das Kuratorium bis vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres keinen Wirtschaftsplan beschlossen, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen vorläufigen Wirtschaftsplan für das nächste Kalenderjahr beschließen.
2Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres, so ist der Fonds berechtigt, wirksam begründete Verpflichtungen zu erfüllen.

(11) 1Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann.
2Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die Entsorgungsmaßnahmen, die für die nächsten drei Kalenderjahre geplant sind, und die zu erwartenden Kosten mit.
3Bei unterjährigen Änderungen der Entsorgungskosten im Vergleich zur Vorjahresplanung von mehr als 10 Millionen Euro teilt der Bund dem Fonds soweit möglich mit, ob diese Änderungen den Gesamtrahmen der Kosten erhöhen werden oder ob es sich um zeitliche Verschiebungen handelt.
4Bei zeitlichen Verschiebungen von Entsorgungskosten teilt der Bund dem Fonds mit, in welche Jahre Kosten voraussichtlich verschoben werden.
5Dies gilt auch für Verschiebungen mit einem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.6.2021 I 2137
Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25