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Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung – EntsorgFondsG

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(1) 1Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein.
2Auf den Konten sind jeweils die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen.
3Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.
2Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
3Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet.
4Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen werden für

1.
die Gewichtung der Anlageklassen,
2.
die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und
3.
die maximale Höhe von Einzelanlagen.

(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(4) 1Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer.
2Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen.
3Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern.
4Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.
5Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.6.2021 I 2137
Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25