(1) 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
3§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 +++)