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Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes – DesignV

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(1) 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
3§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.

(+++ § 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25