Designverordnung – DesignV

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1Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.
2Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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