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Designverordnung – DesignV

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Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26