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Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes – DesignV

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Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25