Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Bestimmungen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.
Formblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, können beim Deutschen Patent- und Markenamt angefordert oder von der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) heruntergeladen werden.
(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
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(2) 1Die Anmeldung kann ferner enthalten:
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(1) 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
3§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 +++)
(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(2) 1Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:
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(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Designs.
(1) 1Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
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(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) 1Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen.
2Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt.
(2) 1Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimalklassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren.
2Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung.
3Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen.
4Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3) 1Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzustellen.
2Die Darstellungen sollen das zum Schutz angemeldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten.
3Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen.
4Die Darstellungen müssen dauerhaft und unverwischbar sein.
(4) 1Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben.
2Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden.
3Auf den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben den Darstellungen angebracht werden.
(5) 1Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden.
2Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein.
3Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.
4Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
5Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
6Die Auflösung der Darstellung muss mindestens 300 dpi betragen.
7Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein.
8Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen.
9Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Design und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.
(7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
(1) Flächenmäßige Designabschnitte (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes) sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen.
(2) 1Werden mehrere Designabschnitte eingereicht, sind diese auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren.
2Ein Designabschnitt soll das Format von 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten.
3Ein größerer Designabschnitt darf ein Format von 50 × 100 × 2,5 Zentimeter oder 75 × 100 × 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und muss so beschaffen sein, dass er auf das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zusammenlegbar ist.
4Die mit einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Designabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm sein.
5Es dürfen keine Designabschnitte eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.
(3) Wird die Eintragung eines Designs beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, muss der Designabschnitt zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 das vollständige Design und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.
(1) 1Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich nach der amtlichen Warenliste für eingetragene Designs auf Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation von gewerblichen Mustern und Modellen (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679).
2Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs.
3Die jeweils gültigen Fassungen der Warenliste und der Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) 1Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen.
2Sie soll nicht mehr als fünf Warenbegriffe umfassen.
3Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Designgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt.
(1) 1Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtlich sind.
2Insbesondere darf sie keine Angaben über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine technische Funktion enthalten.
(2) 1Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen.
2Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
3Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) können die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) 1Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert werden.
2Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.
(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes).
(2) 1Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung anzugeben.
2Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist.
3In der Bescheinigung muss bestätigt werden,
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) 1In der Teilungserklärung sind anzugeben:
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(3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
(4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.
1Ein Antrag auf Weiterbehandlung der infolge Fristversäumnisses zurückgewiesenen Anmeldung (§ 17 Absatz 1 des Designgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
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(1) 1Wird ein fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen.
2Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) 1Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen.
2Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.
(1) 1Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen:
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(2) 1Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen:
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(3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen.
1Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenenfalls folgende Angaben in das Designregister aufzunehmen:
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Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) 1Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben.
2Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.
(1) 1Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
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(2) 1Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
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(3) 1Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
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(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) 1In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:
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(2) 1Wird auf ein eingetragenes Design teilweise verzichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen.
2Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen.
3Sie wird im Designregister eingetragen und mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt gemacht.
4Bei Sammeleintragungen ist für jedes eingetragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) 1Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.
2Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(2) 1In dem Antrag sind anzugeben:
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(3) 1Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden.
2Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbinden.
2Es kann ein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
3Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in einem anderen Verfahren für nichtig hält.
4Das Deutsche Patent- und Markenamt kann eine von ihm erlassene Anordnung, die die Verbindung mehrerer Verfahren oder die Aussetzung eines Verfahrens betrifft, wieder aufheben.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt weist die Beteiligten auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder die der Konzentration des Verfahrens auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind.
2Dieser Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall der Anhörung nach § 34a Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung.
3Eines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Beteiligten offensichtlich erscheinen.
(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen und Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche Anträge stellen.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die ihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn es hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.
(4) (weggefallen)
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 +++)
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.
1Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist.
2§ 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend.
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.
(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.
(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.