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Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes – DesignV

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(1) 1Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
2

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Verwendungszweck der Zahlung und
3.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

(2) 1Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
2

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie
3.
die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.

(3) 1Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
2

1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und
3.
der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.

(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25