Designverordnung – DesignV

arrow_left arrow_right

1Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
2Besteht die Wiedergabe des Designs aus mehreren Darstellungen und wurde kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so legt das Deutsche Patent- und Markenamt fest, welche Darstellung in die Urkunde aufgenommen wird.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print