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Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes – DesignV

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1Ein Antrag auf Weiterbehandlung der infolge Fristversäumnisses zurückgewiesenen Anmeldung (§ 17 Absatz 1 des Designgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
2

1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,
2.
den Namen des Anmelders und
3.
das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25