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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag – DöKVAG

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1Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
2Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist.
3§ 12 Satz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25