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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag – DöKVAG

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1Soweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen ergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betreffende Verfahren die Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Das Verfahren, in dem über das Ersuchen oder den Antrag auf Anordnung der Zwangsmaßnahme oder über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung entschieden wird, ist kostenfrei.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25