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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag – DöKVAG

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(1) 1Darf das Konkursgericht ein bereits eröffnetes Konkursverfahren nicht fortsetzen (Artikel 2, 3 Abs. 1 des Vertrags), so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der österreichischen Gerichte ein.
2Vor der Einstellung hört das Konkursgericht den Konkursverwalter, den Gemeinschuldner und den Gläubigerausschuß; ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, hört das Gericht, soweit tunlich, die Gläubigerversammlung.
3§ 111 Abs. 2, §§ 112, 113, 191 Abs. 1, § 205 Abs. 1 und, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4, § 206 der Konkursordnung gelten entsprechend.

(2) 1Wirkungen des Konkursverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken.
2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in Ausübung seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts während des eingestellten Verfahrens vorgenommen hatte.

(3) 1Ist ein Konkursverfahren vor dem vorrangig zuständigen österreichischen Gericht anhängig, ist dieses über die bevorstehende Einstellung des Verfahrens zu unterrichten; dabei soll angegeben werden, in welchen Verkündungsblättern die Eröffnung des einzustellenden Verfahrens bekanntgemacht wurde, in welchen öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetragen und wer Konkursverwalter ist.
2In dem Einstellungsbeschluß ist das österreichische Gericht zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren eingestellt wird.
3Eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses ist dem österreichischen Gericht zu übersenden.
4§ 206 der Konkursordnung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25