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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag – DöKVAG

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Ist anzunehmen, daß sich Vermögen des Gemeinschuldners in Österreich befindet, sollen im Eröffnungsbeschluß die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 des Vertrags für die deutschen Gerichte ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25