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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag – DöKVAG

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1Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt.
2Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat.
3Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25