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Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag – DöKVAG

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1Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Masseverwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmittel einlegen.
2Das Verfahren über das Rechtsmittel ist kostenfrei.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 20.12.2011 I 2854
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25