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Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr – BwBBG

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Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum Gegenstand haben.

Das G tritt gem. § 9 Satz 2 dieses G mWv 1.1.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25