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Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG

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(1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.

(2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde.

Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26