Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG

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1Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden.
2§ 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

Geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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