Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG

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Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.

Geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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