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Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr – BwBBG

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(1) Dieses Gesetz dient dem zeitnahen Erreichen eines breiten, modernen und innovationsorientierten Fähigkeitsspektrums der Bundeswehr und damit der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit.

(2) 1Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die diesem Zweck dienen, beschleunigt werden.
2Zudem sollen Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren vereinfacht berücksichtigt werden können.

Das G tritt gem. § 9 Satz 2 dieses G mWv 1.1.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26