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Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG

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Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen.

(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26