(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn
- 1.
besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
- 2.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung - a)
der Art der Information,
- b)
ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
- c)
der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,
- d)
drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,
- e)
der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
- 3.
durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
- 4.
sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur - a)
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,
- b)
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.