(1) 1Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend anzuwenden.
2Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.
(2) 1Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter.
2Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die