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Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – BVerfSchG

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(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden.
2Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.10.2024 I Nr. 332
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25