print

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen – BinSchGerG

arrow_left arrow_right

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.

(2)

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25