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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen – BinSchGerG

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1Für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Straf- und Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig.
2Sie führen hierbei die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht".

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25