print

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen – BinSchGerG

arrow_left arrow_right

1Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden in Binnenschiffahrtssachen von der Staatsanwaltschaft bei dem Schiffahrtsgericht oder bei dem ihm übergeordneten Landgericht wahrgenommen.
2Die Anträge und Verfügungen in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26