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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen – BinSchGerG

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Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25