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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen – BinSchGerG

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1Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
2Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25