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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen – BinSchGerG

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(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Moselschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsobergericht".

(2) Die Anträge und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in Moselschiffahrtssachen und die Anträge der Parteien in Moselschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25