(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären.
2Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist örtlich zuständig
(2) 1Für Mahnverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit.
2Die Abgabe nach §§ 696, 700 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung erfolgt an das nach Absatz 1 zuständige Gericht, das entsprechend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids anzugeben ist.
(3) 1In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnenschiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden.
2Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Gerichte gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.
(4) Wäre nach diesen Vorschriften ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, das bei Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständig wäre.
Kursivdruck: § 2 Abs. 1 Buchst. g aufgeh., vgl. Fußnote zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. g