(1) 1Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes folgende Angaben und Daten über Compliance-Konten in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
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(2) 1Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die im nationalen Emissionshandelsregister innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
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