Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 9, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
1Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:
2
(1) 1Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde.
2Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.
(2) 1Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen.
2Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab.
3Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten.
4Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.
(3) 1Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts
(1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels mit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brennstoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der geregelte Markt insbesondere
(2) 1Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle die Veräußerung der Emissionszertifikate nach den Vorgaben dieser Verordnung durchführt.
2Hierfür sind in der Beauftragung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.
(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme an den Veräußerungsverfahren sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.
(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.
(3) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für die Teilnahme am Veräußerungsverfahren unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind.
2Die Zulassungsbedingungen dürfen keine höheren Anforderungen stellen als die Zulassungsbedingungen für die Teilnahme am Handel mit den Produkten, die am geregelten Markt der beauftragten Stelle veräußert werden.
(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Zulassungsberechtigten nach Absatz 1 den Erwerb der Emissionszertifikate über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate anzubieten.
2Sie ist zudem verpflichtet, die Termine und Zeitfenster für die Abgabe von Kauf- oder Versteigerungsgeboten nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen.
3Im Fall des Verkaufs von Emissionszertifikaten zu einem Festpreis oder marktbasierten Preis darf der letzte Verkaufstermin eines Jahres frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden.
4Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene Termine zur Veräußerung von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen.
5Satz 1 und 2 gelten nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Veräußerungsbetriebs.
(1) Die beauftragte Stelle veröffentlicht nach jedem Veräußerungstermin die Menge der veräußerten Emissionszertifikate in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
(2) 1Die beauftragte Stelle übermittelt der zuständigen Stelle nach jedem Veräußerungstermin folgende Angaben der Erwerber, soweit dies für die Überwachung der Veräußerung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz durch die zuständige Stelle erforderlich ist:
2
(3) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des Veräußerungsverfahrens einschließlich der Zulassung der Teilnehmer kontinuierlich zu beobachten.
2Sofern es Anzeichen für die Begehung von Betrug oder sonstigen Vermögensdelikten gibt, ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen.
3Sie übermittelt der zuständigen Stelle in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Angaben.
4Die zuständige Stelle prüft auf Basis dieser Übermittlung die Anordnung weiterer Gegenmaßnahmen und ordnet gegenüber der beauftragten Stelle die Ergreifung an, wenn sie dies für erforderlich erachtet.
5Weitergehende aufsichtsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Die zuständige Stelle und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3, § 9, § 10 Absatz 1 und § 15 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für
(1) Die beauftragte Stelle kann gegenüber der zuständigen Stelle keine Kosten geltend machen.
(2) 1Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung der Veräußerung ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen.
2Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden.
3Die beauftragte Stelle hat vor dem Beginn des Veräußerungsverfahrens die Höhe des Entgeltes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende Entgelte verlangen, um der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen.
1Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis auch dann zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind.
2Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:
3
(1) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.
(2) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.
(1) 1Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2026 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und abzüglich des zusätzlichen Bedarfs nach § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der Einführungsphase.
2Der zusätzliche Bedarf nach Satz 1 ergibt sich aus der Summe aus den für die Jahre 2021 bis 2024 nach § 46 Absatz 3 veröffentlichten Mengen der bereinigten Zusatzbedarfe und einem für das Jahr 2025 anzusetzenden Zusatzbedarf im Umfang von 39 Millionen Emissionszertifikaten.
3Die zuständige Stelle veröffentlicht die Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 30. April 2026 auf ihrer Internetseite.
(2) 1Sinkt die nach einem Versteigerungstermin verbleibende Gesamtversteigerungsmenge unter das Dreifache der pro Versteigerungstermin vorgesehenen Menge, finden nach diesem Versteigerungstermin nur noch zwei weitere Versteigerungstermine im Jahr 2026 statt.
2In dem letzten Versteigerungstermin im Jahr 2026 wird die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge angeboten.
3Für die in Satz 1 genannten zwei weiteren Versteigerungstermine findet § 12 Absatz 4 Satz 1 bis 3 keine Anwendung.
4Sofern etwaig wegfallende Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.
(3) 1Ein Versteigerungstermin wird annulliert, wenn
(1) 1Die Mindestgebotsmenge beträgt ein Emissionszertifikat.
2In einem Versteigerungstermin darf die Summe der einzelnen Gebote eines einzelnen Bieters je Auslieferungskonto nicht höher sein als 50 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge.
3Für das Versteigerungsverfahren sind nur Gebote zugelassen, bei denen der gebotene Preis je Emissionszertifikat (Gebotspreis) mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro beträgt.
(2) 1Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung.
2Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen abgegebenen Gebote einsehen.
(3) 1Zu dem von der die Versteigerung durchführenden Stelle festgesetzten Zeitpunkt werden die abgegebenen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises gereiht.
2Die in den Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis.
3Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis.
4Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und deren Gebotspreis höher ist als der Zuschlagspreis, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt.
5Sofern die Summe der Gebote zum Zuschlagspreis höher ist als die verbleibende Versteigerungsmenge, wird jedes dieser Gebote im Verhältnis der verbleibenden Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt.
(4) 1Liegt der Zuschlagspreis in einem Versteigerungstermin bei 65 Euro und überschreitet die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis die Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter, die zum Zuschlagspreis geboten haben, abweichend von Absatz 3 die von ihnen gebotene Menge, sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis nicht höher liegt als das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge in diesem Versteigerungstermin.
2Sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge überschreitet, wird jedes Gebot im Verhältnis der doppelten vorgesehenen Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt.
3Die nach den Sätzen 1 und 2 über die vorgesehene Versteigerungsmenge hinaus zugeteilten Emissionszertifikate werden von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von § 6 Satz 1 entsprechend reduziert.
4Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.
(5) Beträgt die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge vor einem Versteigerungstermin weniger als ein Drittel der Gesamtversteigerungsmenge, findet Absatz 4 Satz 1 und 2 für diesen Versteigerungstermin keine Anwendung.
(1) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über
(2) 1Im Rahmen der Beobachtungspflicht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 hat die beauftragte Stelle insbesondere darauf zu achten, ob es bei den Versteigerungsterminen Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist.
2Bei Feststellung entsprechender Anzeichen ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen.
3Sie informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen.
4Im Fall einer Information nach Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter über § 12 Absatz 1 Satz 2 hinaus beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen.
5Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen börsenüblich bekannt gemacht werden.
1Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat.
2Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
1Im Jahr 2027 verkauft die beauftragte Stelle bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat.
2Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 erwerben.
3Für die Durchführung des Verkaufs nach Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
(1) 1Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt.
2Für den Fall der Überschreitung der Emissionsmenge gilt § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entsprechend.
(2) 1Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung.
2Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft.
3Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal.
4Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
5Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten.
6Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.
(3) 1Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.
2Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.
(4) Im Fall der Verschiebung nach § 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(1) 1Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt.
2§ 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.
(2) 1Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft.
2Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.
(3) 1Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.
2Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 11.9.2025 I Nr. 209 +++)
(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.
(1) 1Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:
2
(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Status „offen“, „gesperrt“, „ausschließlich Abgabe“ oder „geschlossen“ setzen.
(2) Von Konten im Status „offen“ dürfen sämtliche für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.
(3) 1Von Konten im Status „gesperrt“ und Konten im Status „ausschließlich Abgabe“ können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34, 36 und 37 veranlasst werden.
2Von Konten im Status „ausschließlich Abgabe“ gilt Satz 1 zudem entsprechend für Vorgänge und Transaktionen nach § 33.
(4) 1Von Konten im Status „geschlossen“ können keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.
2Ein Konto im Status „geschlossen“ kann nicht wiedereröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und keine Emissionszertifikate empfangen.
(1) 1Die zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein Compliance-, Veräußerungs- oder Handelskonto im nationalen Emissionshandelsregister.
2Der Antragsteller bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 25 und übermittelt der zuständigen Behörde
(2) Die zuständige Behörde kann einen Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen, wenn
(3) 1Soweit die von einem Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht überschreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto stellen.
2In diesem Fall müssen von dem Verantwortlichen nur die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 25 bestimmt werden.
3Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach der Eröffnung auf den Kontostatus „ausschließlich Abgabe“ gesetzt.
(4) 1Der Inhaber eines Compliance-Kontos im Status „ausschließlich Abgabe“ kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird.
2Der Kontoinhaber übermittelt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 25 Absatz 2.
(5) 1Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissionen eines Verantwortlichen mit einem Compliance-Konto im Status „ausschließlich Abgabe“ den Wert von 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent überschreiten, ist der Kontoinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird.
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Änderungen der Kontoangaben und der Angaben über kontobevollmächtigte Personen unverzüglich in das nationale Emissionshandelsregister einzutragen.
2Der Kontoinhaber ist zusätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres mitzuteilen, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
(2) Bei Änderungen der Kontoangaben nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, Belege zu den Änderungen einzureichen, soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist.
(3) 1Die zuständige Behörde hat Änderungen gemäß Absatz 1 im nationalen Emissionshandelsregister rückgängig zu machen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind.
2Der Kontoinhaber wird über diese Rückgängigmachung unterrichtet.
(4) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal in fünf Jahren durch Wiederholung des Kontoeröffnungsprozesses, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt“, wenn
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen“, sobald
(1) Auf Antrag des Kontoinhabers schließt die zuständige Behörde ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“.
(2) Die zuständige Behörde schließt ein Konto und setzt das Konto in den Status „geschlossen“, wenn
(3) Die zuständige Behörde kann ein Compliance-Konto erst schließen, wenn
(4) Wurden in einem Handelskonto innerhalb von zwei Jahren keine Transaktionen verbucht, schließt die zuständige Behörde das Handelskonto, nachdem sie dem Kontoinhaber mitgeteilt hat, dass das Handelskonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird und bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist kein Widerspruch zu dieser Entscheidung eingegangen ist.
(5) 1Sind auf einem Konto, das von der zuständigen Behörde geschlossen werden soll, Emissionszertifikate verbucht, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, die Emissionszertifikate auf ein anderes Konto zu übertragen.
2Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so hat die zuständige Behörde die Emissionszertifikate auf ein Nationalkonto zu übertragen und dort für den Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigten zu verwahren.
3Anschließend schließt die zuständige Behörde das Konto.
(1) 1Der Kontoinhaber ernennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person.
2Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.
(2) 1Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat.
2Bei einer Kontoeröffnung nach § 21 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat.
3Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn
(1) Die zuständige Behörde gewährt kontobevollmächtigten Personen für Konten im nationalen Emissionshandelsregister Zugang zu den ihnen zugeordneten Konten.
(2) Kann eine kontobevollmächtigte Person den bestehenden Zugang zum nationalen Emissionshandelsregister aus technischen oder sonstigen Gründen nicht nutzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der kontobevollmächtigten Person in deren Namen Vorgänge oder Transaktionen veranlassen oder bestätigen.
(3) Eine Person kann kontobevollmächtigte Person für verschiedene Konten sein.
(4) Eine kontobevollmächtigte Person kann ihre Vollmacht nicht auf Dritte übertragen.
(5) 1Ein Kontoinhaber muss den Entzug der Vollmacht einer kontobevollmächtigten Person der zuständigen Behörde mitteilen.
2Die zuständige Behörde entfernt die kontobevollmächtigte Person nach dieser Mitteilung aus ihrer Funktion.
(1) Die zuständige Behörde sperrt den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister, wenn
(2) Die zuständige Behörde öffnet den Zugang einer kontobevollmächtigten Person zum nationalen Emissionshandelsregister wieder, sobald die Gründe, die zur Sperrung nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(3) Liegen die Gründe, die zur Sperrung einer kontobevollmächtigten Person nach Absatz 1 Nummer 4 geführt haben, trotz Setzung einer angemessenen Frist weiterhin vor, entfernt die zuständige Behörde die kontobevollmächtigte Person aus dieser Funktion.
(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass
(3) 1Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 30 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto.
2Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.
Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig.
Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.
(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.
(2) 1Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen.
2Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.
(3) 1Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen.
2Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,
(4) 1Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen.
2Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen.
3Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.
(5) 1Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:
2
(1) 1Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden:
2
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 33 bei der zuständigen Behörde eingehen.
2Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen.
3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen.
4Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.
(3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.
(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.
(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.
(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 37 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.
(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden.
(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.
(1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.
(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.
(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt“ zu setzen.
(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.
(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich.
(2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.
(3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.
(4) 1Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen.
2Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.
(1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab, indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren.
(2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.
(3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszertifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr abzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf in darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoffemissionen angerechnet werden.
(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn
(2) 1Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet.
2Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten.
3Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.
Der Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Begehung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht wurde.
(1) 1Die zuständige Behörde erhebt, speichert und verwendet folgende zur Prüfung von Anträgen auf Kontoeröffnung und zur Ernennung von kontobevollmächtigten Personen erforderliche personenbezogene Daten:
2
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 21 und 25 genannten Daten zu dem in § 18 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung des nationalen Emissionshandelsregisters erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle sind befugt, sich personenbezogene Daten nach Absatz 1 gegenseitig zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist für
(4) 1Die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sind von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 18 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung nach Absatz 2, zu löschen.
2Wird der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die Daten nach Satz 1 abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.
(5) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Datenformat sowie an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das nationale Emissionshandelsregister und bei der Datenübertragung fest, die dem Stand der Technik entsprechen und von der zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen sind.
1Im nationalen Emissionshandelsregister enthaltene Angaben und Daten, mit Ausnahme der nach § 43 öffentlich zugänglich zu machenden Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde, Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen vertraulich zu behandeln.
2Dies gilt auch für alle Angaben und Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und von der zuständigen Behörde außerhalb des nationalen Emissionshandelsregisters gespeichert werden.
Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.
(1) 1Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes folgende Angaben und Daten über Compliance-Konten in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
2
(2) 1Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die im nationalen Emissionshandelsregister innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:
2
(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018
(2) 1Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
2
| Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) |
|---|---|
| 2021 | 301 037 178 |
| 2022 | 291 116 621 |
| 2023 | 280 149 525 |
| 2024 | 275 998 949 |
| 2025 | 260 092 203 |
| 2026 | 254 774 703 |
| 2027 | 236 220 646 |
| 2028 | 217 666 514 |
| 2029 | 199 112 382 |
| 2030 | 180 558 250 |
(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen
(4) 1Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2027 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen.
2Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2027 bis 2030 bis zum 30. Juni 2026 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für das Jahr 2026 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt.
3Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG finden die Sätze 1 und 2 für die in Absatz 2 für das Jahr 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 11.9.2025 I Nr. 209 +++)
(1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.
(2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.
(3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt
(4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen
(5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.
(6) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger.
2Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.
(1) 1Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten.
2Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:
3
(2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Name der Kontoart |
Eröffnung auf Antrag von |
Kontoinhaber | Für Kontoart vorgesehene Vorgänge und Transaktionen |
Angaben zur Eröffnung der Kontoart |
|---|---|---|---|---|
| Abgabekonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31, 32 und 37 | entfällt |
| Compliance-Konto | Verantwortlicher | Verantwortlicher | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 |
| Handelskonto | Natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft | Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 |
| Löschungskonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31 bis 34 | entfällt |
| Nationalkonto | Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde | Zuständige Behörde | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29 | entfällt |
| Veräußerungskonto | Für den Verkauf zuständige Stelle | Für den Verkauf zuständige Stelle | Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35 | Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 |
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
3
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
3