Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV

arrow_left arrow_right

Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print