(1) 1Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde.
2Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.
(2) 1Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen.
2Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab.
3Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten.
4Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.
(3) 1Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts