Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV

arrow_left arrow_right

(1) 1Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde.
2Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.

(2) 1Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen.
2Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab.
3Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten.
4Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.

(3) 1Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts

1.
für die Jahre 2021 bis 2025 zu einem Festpreis verkauft,
2.
für das Jahr 2026 innerhalb eines Preiskorridors versteigert und hinsichtlich der Überschussmenge und der Nachkaufmenge jeweils zu einem Festpreis verkauft und
3.
für die Jahre ab 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft.
2Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt.
3Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print