(1) Die zuständige Behörde kann Konten in den Status „offen“, „gesperrt“, „ausschließlich Abgabe“ oder „geschlossen“ setzen.
(2) Von Konten im Status „offen“ dürfen sämtliche für die jeweilige Kontoart nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.
(3) 1Von Konten im Status „gesperrt“ und Konten im Status „ausschließlich Abgabe“ können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34, 36 und 37 veranlasst werden.
2Von Konten im Status „ausschließlich Abgabe“ gilt Satz 1 zudem entsprechend für Vorgänge und Transaktionen nach § 33.
(4) 1Von Konten im Status „geschlossen“ können keine Vorgänge und Transaktionen veranlasst werden.
2Ein Konto im Status „geschlossen“ kann nicht wiedereröffnet werden, keine Emissionszertifikate halten und keine Emissionszertifikate empfangen.