(1) 1Die zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein Compliance-, Veräußerungs- oder Handelskonto im nationalen Emissionshandelsregister.
2Der Antragsteller bestimmt mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 25 und übermittelt der zuständigen Behörde
(2) 1Die zuständige Behörde kann einen Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen, wenn
(3) 1Soweit die von einem Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht überschreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto stellen.
2In diesem Fall müssen von dem Verantwortlichen nur die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 25 bestimmt werden.
3Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach der Eröffnung auf den Kontostatus „ausschließlich Abgabe“ gesetzt.
(4) 1Der Inhaber eines Compliance-Kontos im Status „ausschließlich Abgabe“ kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird.
2Der Kontoinhaber übermittelt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß § 25 Absatz 2.
(5) 1Wenn die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissionen eines Verantwortlichen mit einem Compliance-Konto im Status „ausschließlich Abgabe“ den Wert von 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent überschreiten, ist der Kontoinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird.
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.