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Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – BEHV

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(1) 1Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt.
2Für den Fall der Überschreitung der Emissionsmenge gilt § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entsprechend.

(2) 1Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung.
2Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft.
3Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal.
4Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
5Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten.
6Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.

(3) 1Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.
2Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.

(4) Im Fall der Verschiebung nach § 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
Änderung durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25