Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV

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Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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