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Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – BEHV

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(1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.

(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.

(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt“ zu setzen.

(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
Änderung durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25